Das Wildtierportal ist über die Internetadresse www.wildtierportal-bw.de zu erreichen. Es muss nichts auf Ihrem PC installiert werden.
Die APP kann in den gängigen APP-Stores heruntergeladen werden.
FAQ
Auf unserer FAQ-Seite beantworten wir häufig gestellte Fragen.
Allgemeines zum Wildtierportal
Wie erreiche ich das Wildtierportal?
Wie kann ich mein Passwort zurücksetzen?
Ihr Passwort können Sie über die Funktion "Passwort vergessen?" direkt in der Anmeldemaske, unterhalb des Anmeldebuttons, zurücksetzen. Sie erhalten im Anschluss eine Mail an Ihre hinterlegte E-Mail-Adresse, die einen Link enthält. Nach Anklicken dieses Links oder alternativ Kopieren in die Adresszeile Ihres Browsers landen Sie auf einem Wildtierportal-Bereich, in dem Sie Ihr neues Passwort setzen können.
Wer ist der Ansprechpartner?
Ihr direkter Kontakt zum Benutzerservice:
Telefon: +49 (0) 211 99 33 0 456
Servicezeiten:
- Montag - Freitag (außer an Feiertagen in Baden-Württemberg): 07:00 - 19:00 Uhr
- Samstag: 10:00 - 14:00 Uhr
und jederzeit rund um die Uhr per E-Mail an support@wildtierportal-bw.de.
Ist das Wildtierportal bereits vollständig?
Das Wildtierportal wird nach der Veröffentlichung 2020 stetig um neue Fachverfahren erweitert. Es wird in unterschiedlichen Bereichen fortlaufend weiterentwickelt, ergänzt und aktualisiert.
Beispielsweise sollen auch Jagdgenossenschaften und weitere Behörden (Veterinärverwaltung und die Polizei) zukünftig vom Wildtierportal profitieren können.
Wie ist das Projekt finanziert?
Das Projekt wird über verschiedene Mittel finanziert.
Zum Beispiel stehen Haushaltsmittel im Zusammenhang mit der Implementierung der Aufgaben nach dem JWMG (Wildtierportal, Wildtierbericht, Nachsuchegespanne etc.), Mittel zur Vorsorge und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP), Mittel aus der Digitalisierungsoffensive digtal@bw und durch die Jagdabgabe zur Verfügung.
Wildtiere in der Stadt
Nimmt die Anzahl der Wildtiere im Siedlungsraum zu?
Da keine Vorher-Nachher-Zahlen vorliegen, kann man hierzu nur Vermutungen anstellen. Sicher ist, dass sich das Spektrum der Wildtierarten, die Städte und Dörfer besiedeln, vergrößert. In Baden-Württemberg breitet sich der Waschbär vor allem im Nordosten des Bundeslandes aus und ist hier zunehmend im Siedlungsbereich anzutreffen. Im Rahmen einer Befragung unter Personen in Baden-Württemberg, die Anfragen zu Wildtieren im Siedlungsraum aus der Bevölkerung entgegennehmen, stellte man fest, dass die Anfragen aus der Bevölkerung zu diesem Thema in den letzten zwanzig Jahren zugenommen haben. Man kann also nicht genau sagen, ob es mehr Wildtiere geworden sind - fest steht jedoch, dass die Aufmerksamkeit in der Bevölkerung zu diesem Thema gestiegen ist und zunehmend Unterstützung benötigt wird.
Wieso werden hier keine weiteren Arten behandelt, die im Siedlungsbereich auftreten, wie etwa Singvögel oder Maulwürfe?
Die Liste der im Siedlungsbereich vorkommenden Wildtiere ist lang und wird stetig länger. Wir stellen Ihnen hier vor allem die Arten vor, die im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) aufgeführt sind und mit denen das nachbarschaftliche Zusammenleben zu Mensch-Wildtier-Konflikten führen kann. Die Website wird sukzessive weiterentwickelt. Falls Sie Informationen zu weiteren Arten wünschen, zögern Sie nicht, uns dies über unser Kontaktformular mitzuteilen.
Wenn ein Fuchs mir gegenüber keine Scheu zeigt, hat er dann Tollwut?
Deutschland wurde im Jahr 2008 als tollwutfrei erklärt. In den letzten Jahren wurde immer häufiger von Füchsen berichtet, die ihre natürliche Scheu verloren hatten. Solche Beobachtungen wurden auch in der Großstadt Zürich gemacht. So kam es schon vor, dass Füchse in Wohnungen hinein gelaufen sind, sich durch lautes Rufen nicht aus dem Garten haben vertreiben lassen. Es handelte sich dabei um Füchse, die sich sehr stark an den Menschen gewöhnt haben und weniger Scheu sind. Gerade die Fütterung von Füchsen ist problematisch, da Füchse auf diese Weise schnell halbzahm gemacht werden können. Daher ist das Füttern von Füchsen nicht sinnvoll und sollte unterlassen werden.
Eine Gefahr von Tollwut besteht also nicht. Trotzdem sollte auf zu große Nähe zwischen Mensch und Tier verzichtet werden, da Füchse auch andere Krankheiten übertragen können. Für Ihr Wohl und das des Wildtieres denken Sie daran: Nicht füttern und nicht zähmen!
Kann ich das Obst und Gemüse aus meinem Garten noch essen, wenn ein Fuchs regelmäßig durch meinen Garten streift?
Prinzipiell besteht die Möglichkeit, sich durch den Verzehr verunreinigter Nahrung mit dem Kleinen Fuchsbandwurm zu infizieren. Die Gefahr einer Ansteckung wird jedoch als gering eingestuft. Sie können ihre Gartenfrüchte weiterhin essen, sollten es aber immer gründlich waschen. Bei abgekochten Nahrungsmitteln besteht keine Infektionsgefahr, da die Fuchsbandwurmeier hierdurch sicher abgetötet werden. Das Einfrieren von Lebensmitteln in der Gefreiertruhe tötet die Fuchsbandwurmeier allerding nicht ab. Wichtig ist regelmäßige Hygiene (z.B. Händewaschen nach der Gartenarbeit) und das regelmäßige Entwurmen des Hundes.
Was mache ich, wenn ich ein verletztes Wildtier finde?
Zuerst einmal sollte das Tier aus sicherer Entfernung beobachtet werden. Nicht immer braucht ein Tier die Hilfe des Menschen und durch Ihre Nähe wird das Wildtier weiter verunsichert. Sind Sie sich jedoch sicher, dass das Tier verletzt oder krank ist, kontaktieren Sie bitte die Jagdbehörde, die Naturschutzbehörde oder die Veterinärbehörde. Schildern Sie die Situation und lassen sich fachgerecht über das weitere Vorgehen beraten. Lassen Sie Profis darüber entscheiden, ob das Wildtier behandelt, gepflegt und später wieder in die Freiheit entlassen werden kann oder ob es von seinem Leiden erlöst werden sollte. Im besten Falle ist das Wildtier nicht hilfsbedürftig. Bei Haustieren wenden Sie sich bitte an den lokalen Tierschutzverein.
Bitte handeln Sie nicht selbstständig. Die Bergung eines kranken oder verletzten Wildtieres sollte durch Fachpersonal erfolgen, damit Sie sich nicht verletzen oder infizieren und um dem Tier so wenig Leid und Stress wie möglich zuzufügen. Bitte nehmen Sie das Tier nicht einfach mit. Grundsätzlich ist die Entnahme von Wildtieren aus der Natur nach Naturschutz- und Jagdrecht verboten und nur in Ausnahmen erlaubt.
Im Falle eines Wildunfalls mit dem Auto kontaktieren Sie bitte die Polizei.
Was mache ich, wenn ich ein verlassenes Jungtier finde?
In diesem Fall gilt prinzipiell das Gleiche, wie wenn Sie ein verletztes Wildtier finden. Auch hier müssen Sie sich an die Vorgaben der Jagd- und Naturschutzgesetze halten. Finden Sie ein allein sitzendes Jungtier, sollten Sie dieses eine Zeit lang beobachten, um sicherzustellen, dass es wirklich verlassen ist. Besonders Rehkitze und junge Feldhasen hocken die meiste Zeit regungslos an den Boden gedrückt im Gras und werden von der Mutter länger allein gelassen. Feldhasenmütter kommen nur zweimal am Tag zum Säugen vorbei. Junge Vögel verlassen ihr Nest oft, bevor ihr Gefieder vollständig ausgebildet ist und werden von den Eltern außerhalb des Nestes weitergefüttert.
Wenn Sie dennoch vermuten, dass es sich um ein verwaistes Jungtier handelt, kontaktieren Sie bitte die Jagdbehörde, die Naturschutzbehörde oder die Veterinärbehörde. Schildern Sie die Situation und lassen sich fachgerecht über das weitere Vorgehen beraten. Bitte handeln Sie nicht selbstständig. Bitte nehmen Sie das Tier nicht einfach mit. Grundsätzlich ist die Entnahme von Wildtieren aus der Sicht des Naturschutz- und Jagdrechts verboten und nur in Ausnahmen erlaubt.
Kann man ein Wildtier im Garten fangen und woanders wieder aussetzen?
Grundsätzlich dürfen Wildtiere nicht ohne Weiteres gefangen werden. Für Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, können Sie bei der Unteren Jagdbehörde eine Bejagung mit der Falle beantragen und bei entsprechender Qualifikation entweder selber durchführen oder einen Jäger dafür beauftragen. In diesem Falle werden die Tiere in der Regel erlegt und nicht an anderer Stelle wieder ausgesetzt. Wird das Wildtier an eine andere Stelle umgesiedelt, wandert es entweder zurück oder muss sich gegen Konkurrenten am neuen Ort durchsetzen. Studien zeigen, dass solche Umsiedelungen mit sehr starkem Stress für das Wildtier verbunden sind. Aus Tierschutzgründen ist dies in der Regel nicht vertretbar.
Soll man Wildtiere im Siedlungsraum füttern?
Bitte nicht. Durch eine Zufütterung wird das ohnehin reiche Nahrungsangebot im Siedlungsraum noch zusätzlich verbessert. Dies begünstigt eine unkontrollierte Vermehrung der Tiere und damit nehmen auch Probleme im Zusammenleben mit dem Menschen zu. Durch die Fütterung werden viele Tiere halbzahm, verlieren ihre Scheu und ihr natürliches Distanzverhalten. Sie können dreist und teilweise auch aggressiv auftreten und verwüsten Parkanlagen und Grünflächen. Außerdem steigt mit einer zunehmenden Wilddichte in Städten die Gefahr von Wildunfällen. Nicht zuletzt kann das angebotene Futter auch dem Tier schaden und Stoffwechselerkrankungen sowie Organschäden nach sich ziehen. Wildtiere sollten im Siedlungsraum somit nicht gefüttert werden! Weiterhin sollten Fleischprodukte, Milcherzeugnisse, Eier, Brot und andere hochwertige Nahrungsmittel nicht auf dem Kompost entsorgt werden. Mülltonnen sollten sicher verschlossen sein und das Katzenfutter nachts nicht auf der Terrasse stehen gelassen werden.
Was mache ich, wenn ich einen Greifvogel oder eine Eule finde?
Sollten Sie selbst einmal einen jungen Greifvogel oder eine Eule finden, der nicht vor Ihnen flüchtet, so lassen Sie ihn bitte vor Ort. Er ist in der Regel nicht hilfsbedürftig. Greifvögel und Eulen durchlaufen eine Phase, in der sie um den Horst von Ast zu Ast hüpfen (man nennt die Vögel in dieser Phase auch Ästlinge) und das Fliegen üben. Fallen sie dabei zu Boden (z.B. nach einem Sturm oder Gewitter) sind sie keineswegs ganz hilflos und können durchaus wieder nach oben fliegen. Sie werden zudem von den Eltern weiter versorgt. In dieser Phase ist die Angst vor Menschen noch nicht besonders ausgeprägt. Sie würden ihm keinen Gefallen tun, wenn Sie ihn von seiner Familie entfernen.
Sind Sie dennoch der Meinung, dass dem Vogel am Fundort Gefahr droht, er krank oder verletzt aussieht, kontaktieren Sie bitte die Naturschutzbehörde oder einen Fachmann oder eine Auffangstation. Sie können ebenfalls Kontakt mit dem Deutschen Falkenorden http://baden-wuerttemberg.d-f-o.de/ und der Greifvogelhilfe aufnehmen oder sich an einen Falkner in Ihrer Nähe wenden. Viele Falkner nehmen kurzfristig solche Pflegefälle auf, wenn sie auch nicht über die Kapazitäten der Auffangstationen verfügen. An Adressen kommen Sie über die Seite http://baden-wuerttemberg.d-f-o.de/
Wie beobachte ich Wildtiere richtig?
Wer Wildtiere beobachten oder fotografieren möchte, braucht etwas Geduld. Manche Tierarten wie Fuchs, Steinmarder oder Igel sind vor allem in der Dämmerung und frühen Dunkelheit unterwegs, während man Singvögel am besten in den frühen Morgenstunden beobachten kann.
Wildtiere sollten möglichst aus der Entfernung beobachtet werden, um sie nicht zu stören und Stress zu vermeiden. Auf keinen Fall darf man sie fangen, streicheln, verletzen, füttern oder anlocken. Zudem sollte man darauf achten, auf für den Menschen vorgesehenen Wegen zu bleiben und nicht kreuz und quer durch die Natur zu laufen.
An wen kann ich mich bei Problemen und Fragen wenden?
Hier finden Sie die Kontaktdaten des für Ihren Landkreis zuständigen Wildtierbeauftragten.
In Baden-Württemberg sind die Wildtierbeauftragten die zentralen Ansprechpersonen rund um das Thema Wildtiere auf Stadt- und Landkreisebene.
Jagd im befriedeten Bezirk
Wer ist jagdausübungsberechtigte Person im befriedeten Bezirk, wenn dieser zum Jagdrevier gehört?
Jagdausübungsberechtigte Person ist der Revierpächter, die angestellte oder beauftragte Person einer Jagdgenossenschaft oder der Eigenjagdbesitzer des Jagdreviers, zu dem der befriedete Bezirk gehört, soweit für diese Grundflächen keine Stadtjägerin oder kein Stadtjäger nach § 13a JWMG eingesetzt wurde.
Wer ist jagdausübungsberechtigte Person im befriedeten Bezirk, wenn dieser nicht einem Jagdrevier zugeordnet/mitverpachtet ist?
Grundsätzlich sind alle Flächen einem Jagdbezirk zugeordnet und müssten gemäß den Bestimmungen des § 17 JWMG auch einem den Erfordernissen der Jagdpflege entsprechenden Revier zugeordnet sein.
Sofern befriedete Bezirke – aus welchen Gründen auch immer – dennoch nicht einem Jagdrevier zugeordnet sind, ist die angestellte oder beauftragte Person der Jagdgenossenschaft oder der Eigenjagdbesitzer, zu dessen Jagdbezirk diese befriedeten Bezirke gehören, jagdausübungsberechtigt (§ 16 Abs. 1 JWMG; § 3 Abs. 4 JWMG), soweit für diese Grundflächen keine Stadtjägerin oder kein Stadtjäger nach § 13a JWMG eingesetzt wurde.
Wer ist jagdausübungsberechtigte Person im befriedeten Bezirk in Bezug auf § 13 Abs. 4 JWMG?
§ 13 Abs. 4 JWMG regelt nicht das Jagdausübungsrecht von Flächen, auf denen die Jagd ruht. Vielmehr eröffnet diese Regelung den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht (z.B. befriedeter Bezirk), eine Möglichkeit, mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde die Jagd auf bestimmte Wildtiere für eine bestimmte Zeit auszuüben.
Wer darf im befriedeten Bezirk (Flächen, auf denen die Jagd ruht) kranke oder schwer verletzte Wildtiere erlegen?
Generell gilt, dass die zur Jagdausübung auf bestimmten Grundflächen befugten Personen verpflichtet sind, Wildtieren Schmerzen und Leiden zu ersparen, die über das unvermeidbare Maß hinausgehen (§ 38 Abs. 1 JWMG). In vielen Fällen bedeutet dies, dass die Wildtiere schnellstmöglich zu erlegen sind.
§ 13 Abs. 6 JWMG stellt ausdrücklich klar, dass die zur Jagd auf bestimmten Grundflächen befugten Personen (Jagdausübungsberechtigte, Jagderlaubnisinhaber) diesen Auftrag auch auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, wahrnehmen dürfen.
Ebenso dürfen Stadtjäger im Rahmen ihrer Einsetzung und ihrer Beauftragung im befriedeten Bezirk die Jagd ausüben.
Darüber hinaus darf zur Gefahrenabwehr die Polizei oder eine von der Polizei beauftragte Person das verletzte Wildtier erlegen.
Wie ist in § 13 Abs. 5 JWMG das Betreten von Grundstücken zur Jagdausübung geregelt? Ist hier eine gesonderte Genehmigung der Grundstückseigentümer erforderlich?
§ 13 Abs. 5 eröffnet der unteren Jagdbehörde die Möglichkeit, nicht nur den Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragten, sondern auch den Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauftragten die Jagd auf Flächen, auf denen diese ruht, zu genehmigen.
Das Einverständnis des Grundeigentümers wird benötigt, wenn Hausgärten, Hofräume und Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, oder Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen, betreten werden sollen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 JWMG).
Müssen bei der Jagdausübung in befriedeten Bezirken (§ 13 JWMG) zusätzliche waffenrechtliche Bestimmungen (z.B. Schießerlaubnis) beachtet werden?
Nein, für eine befugte Jagdausübung ist keine gesonderte waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Wenn ich als Hausbesitzer einen Jäger damit beauftragen möchte, einen Steinmarder auf meinem Grundstück/in meinem Gebäude mit der Falle zu bejagen, kann ich da den Jäger selbst auswählen, oder muss es der Jäger sein, zu dessen Jagdrevier mein Grundstück gehört?
Der Hausbesitzer muss nicht den Jäger oder die Jägerin, in dessen Jagdrevier das Grundstück liegt, mit dem Fang beauftragen. In vielen Fällen wird es aber zweckmäßig sein, zunächst den Kontakt zum „zuständigen“ Jäger zu suchen, soweit keine Stadtjägerin oder kein Stadtjäger gemäß § 13a JWMG eingesetzt ist.
Das Gesetz bietet hier verschiedene Möglichkeiten, wer beauftragt werden kann:
A: Jagdausübungsberechtigte Person – § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 JWMG
B: Stadtjäger – § 13a JWMG
C: Grundeigentümer oder von diesen beauftragte Jägerinnen, Jäger oder Wildtierschützer – § 13 Abs. 4 JWMG
Wenn ein Wildtier im befriedeten Bezirk mit der Lebendfalle gefangen wird, darf es dann in ein Jagdrevier verbracht werden?
Die Person, der die Jagd durch die untere Jagdbehörde genehmigt wurde (siehe hierzu Frage/Antwort "Wenn ich als Hausbesitzer einen Jäger damit beauftragen möchte, einen Steinmarder auf meinem Grundstück/in meinem Gebäude mit der Falle zu bejagen, kann ich da den Jäger selbst auswählen, oder muss es der Jäger sein, zu dessen Jagdrevier mein Grundstück gehört? "), darf die nach § 13 Abs. 4 JWMG gefangenen Wildtiere im Jagdbezirk der jeweiligen Gemeinde oder mit Zustimmung der jagdausübungsberechtigten Person in einem anderen Jagdbezirk freilassen, sofern es sich nicht um Neozoen handelt (§ 37 Abs. 2 JWMG).
Die weiterführende Frage, ob Wildtiere, die keine Neozoen sind, erlegt werden sollten, stellt stets eine Einzelfallentscheidung unter Abwägung der tatsächlichen Gegebenheiten dar.
Welche Gebäude zählen nicht zum befriedeten Bezirk nach § 13 Abs. 1 JWMG?
Unmittelbar durch Gesetz gemäß § 13 Abs. 2 JWMG befriedet sind Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen. Hierzu zählen Wohngebäude und beispielsweise auch Gebäude von Unternehmen und Betrieben innerhalb des Siedlungsraums.
Nicht befriedet können demzufolge beispielsweise einzeln im Offenland liegende Getreidelager, Silos oder Unterstände für Vieh sein.
Wer genau sind die „Nutzungsberechtigten“ nach § 13 Abs. 4 JWMG? Benötigen diese die Genehmigung des Grundstücks-/Gebäudeeigentümers/Mieters, um eine Bejagung zu beantragen?
Nutzungsberechtigter ist grundsätzlich die Person, die das Grundstück aufgrund eines dinglichen Rechts (z.B. Nießbrauch) oder eines vertraglichen Rechts (z.B. Miete oder Pacht) nutzen darf. In der Regel ist die Person auch Nutzungsberechtigter im Sinne des § 13 Abs. 4 JWMG. Jedoch ist bei vertraglichen Regelungen im Einzelfall darauf abzustellen, wie weit das Nutzungsrecht reicht, z.B. im Falle der Mitbenutzung eines Gartens durch mehrere Mieter.
Wie ist ein beliebiger Jäger versichert, wenn er nach polizeilicher Anordnung ein Wildtier im befriedeten Bezirk erlegt?
Wird ein Jäger außerhalb seines Reviers auf Bitten der Polizei tätig und entsteht dabei ein Schaden, gelten hierfür die allgemeinen Regeln zu Amtshaftungsansprüchen gegen die Behörde (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG)
Darf die Feuerwehr verletzte Wildtiere aus dem befriedeten Bezirk zum Jagdausübungsberechtigten transportieren, damit dieser das Wildtier erlegen kann?
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Ortspolizeibehörde kann eine Gemeinde auch die Feuerwehr beauftragen, ein Wildtier zu fangen, zu transportieren und ggf. auch zu töten. Dies setzt aber voraus, dass die Umstände eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, die es gemäß polizeirechtlichen Bestimmungen abzuwenden gilt (z.B. schwer kranke Tiere, die sich im öffentlichen Raum aufhalten, Wildschweine in Gebäuden, Tiere mit Zoonoserisiko etc.).
Bei Tieren, die einem besonderen Schutz oder strengen Schutz unterliegen, sind naturschutzrechtliche und ggf. artenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten (BNatSchG).
Hinweis:
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Ortspolizeibehörde kann eine Gemeinde auch andere geeignete Personen bestimmen, z.B. Tierärzte oder Gemeindemitarbeiter mit Jagdschein.
Ein Wildtier ist im befriedeten Bezirk schwer verletzt. Kann ein zufällig greifbarer, sozusagen ein beliebiger Jagdscheininhaber über das JWMG oder über das Tierschutzgesetz zum Erlösen des Wildtieres verpflichtet werden?
Sowohl das JWMG als auch das Tierschutzgesetz liefern keine Grundlage, einen zufällig greifbaren Jagdscheininhaber zu verpflichten.
Ein zufällig greifbarer Jagdscheininhaber kann lediglich im Rahmen anderer Rechtsgrundlagen zum Handeln ermächtigt werden, z.B. über das Polizeigesetz (PolG).
Darf eine zur Jagdausübung befugte Person ein schwer verletztes Tier, ein Wildtier, das nicht dem JWMG unterliegt, töten?
Nein, die Tötung von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, erfolgt ausschließlich nach den Vorschriften des Naturschutz- und des Tierschutzrechts. Die Vorschrift des § 38 JWMG findet weder unmittelbar noch analog Anwendung. Die zur Jagdausübung befugten Personen sind daher weder verpflichtet noch berechtigt, schwer kranke Tiere, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, zu töten.
Wie hat die Tötung von verletzt aufgefundenen Wildtieren stattzufinden? Was ist die beste fachliche Praxis?
Allgemein sind bei der Tötung von verletzt aufgefundenen Tieren die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Demnach dürfen verletzt aufgefundene Wildtiere mit jagdlichen Mitteln von Stadtjägern, Jägerinnen und Jägern erlegt werden. Generell haben Jägerinnen und Jäger im Rahmen ihrer Ausbildung das nötige Fachwissen hierzu erworben.
Die Tötung gemäß den tierschutzrechtlichen Bestimmungen durch einen Tierarzt oder eine sonstige qualifizierte Person ist ebenfalls möglich.
Wenn ein Wildtier im befriedeten Bezirk mit der Lebendfalle gefangen wird, wie ist das Tier dann vor Ort zu erlegen?
In jedem Fall sind die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und des Jagdrechts zu
beachten. Zulässig ist daher nur das Erlegen im Rahmen der Jagd (jagdliche Mittel)
oder das Töten nach den Bestimmungen des Tierschutzrechts (vorherige Betäubung,
qualifizierte Personen etc.).
Hausbewohner oder Grundbesitzer von Flächen, auf denen die Jagd ruht, fühlen sich durch die Anwesenheit von Füchsen oder Dachsen gestört. Dürfen die Wildtiere entnommen werden?
Das bloße Gefühl der Betroffenen stellt allein keinen vernünftigen Grund für eine Entnahme dar. Soweit von den Wildtieren keine weiteren Beeinträchtigungen oder Gefahren ausgehen, sind die Wildtiere zu verschonen.
Wer ist zuständig, wenn sich ein kranker Fuchs (z.B. Räude, Staupe) oder ein Fuchs mit abnormalem Verhalten im befriedeten Bezirk aufhält, z.B. in einer Wohnsiedlung oder in einem Hausgarten?
Soweit für diese Grundflächen keine Stadtjägerin oder kein Stadtjäger nach § 13a JWMG eingesetzt wurde, gilt gemäß § 13 Abs. 6 JWMG, dass die lokale jagdausübungsberechtigte Person im Falle eines schwer verletzten oder schwer erkrankten Tieres zuständig ist. Der Fuchs darf im befriedeten Bezirk bejagt werden.
Ist die Person aus irgendeinem Grund nicht in der Lage, ihrer Verpflichtung nachzukommen, kann nach Polizeirecht oder anderen einschlägigen Gesetzen eine fachkundige Person verpflichtet werden.
Darf ein Fuchs im befriedeten Bezirk in der Schonzeit lebend gefangen und an anderer Stelle wieder freigelassen werden?
Bereits der Lebendfang von Wildtieren ist Jagdausübung und fällt unter jagdrechtliche Bestimmungen. Dies bedeutet, dass für die Jagd im befriedeten Bezirk eine Genehmigung erforderlich ist und für den genannten Fall triftige Gründe (z.B. Gefahr für die öffentliche Sicherheit) vorliegen müssen. Soweit von diesem Fuchs keine weiteren Beeinträchtigungen oder Gefahren ausgehen, ist der Fang zu untersagen.
In der Schonzeit ist zusätzlich eine Genehmigung der unteren Jagdbehörde erforderlich (§ 41 Abs. 6 JWMG). Die gesetzlichen Bestimmungen des Elterntierschutzes sind bei einer Genehmigung zu beachten (§ 41 Abs. 3 JWMG).
Darf ein Dachstuhl während der Zeit der Jungenaufzucht (z.B. Steinmarder, Waschbär) verschlossen werden?
Sofern mit dem Verschließen des Dachstuhls den Elterntieren vorsätzlich der Zugang zu den Jungen verwehrt wird und die Jungen dadurch verhungern, stellt dies nach § 17 Nr. 2 b des Tierschutzgesetzes eine Straftat dar.
Sofern ein Mardergeheck eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, beispielsweise wenn die Marder die Datenleitungen eines Krankenhauses verbeißen, können Maßnahmen ergriffen werden. Dabei sollte der Tierschutz soweit als möglich beachtet werden (Wahl des mildesten Mittels).
Denkbar ist in begründeten Fällen auch, dass mit behördlicher Genehmigung zunächst die Jungtiere gefangen bzw. bejagt werden, und erst wenn sichergestellt ist, dass sich im Geheck keine Jungtiere mehr befinden (z.B. per Fotofalle), kann der Dachstuhl verschlossen oder können auch die Elterntiere gefangen werden.
Darf ein „störender“ Dachs- oder Fuchsbau im Hausgarten zerstört werden?
Die Zuflucht-, Nist-, Brut- und Aufzuchtstätten von Wildtieren sind im Grundsatz durch die Bestimmungen des JWMG geschützt (§§ 2 Nr. 6, 5 Abs. 4, 51 Abs. 1 JWMG).
Sofern ein Bau von Wildtieren bewohnt ist, darf dieser nicht zerstört werden. Allenfalls nachdem die Tiere unter Beachtung der jagdrechtlichen bzw. tierschutzrechtlichen Bestimmungen erlegt oder gefangen und an einem anderen Ort freigelassen wurden und der Bau daher unbewohnt ist, darf dieser für Wildtiere unbewohnbar gemacht werden. Es gilt, die Wiederbesiedlung des Baues zu verhindern, bzw. es sind entsprechende präventive Vorkehrungen zu treffen.
Durch die Anlage eines Dachsbaus ist die Statik von Gebäuden, Bahntrassen oder Straßen zunehmend beeinträchtigt. Unter welchen Voraussetzungen darf der Dachsbau entfernt werden?
Zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben und erheblicher Sachwerte können im Einzelfall bestimmte Maßnahmen zugelassen werden. In der Abwägung sind sowohl jagdrechtliche als auch tierschutzrechtliche Aspekte zu beachten.
Erster Ansprechpartner in solchen Fällen ist die untere Jagdbehörde.
Verweis: siehe hierzu auch Frage/Antwort "Darf ein „störender“ Dachs- oder Fuchsbau im Hausgarten zerstört werden?"
Stadtjäger
Nach welchen Grundsätzen dürfen Stadtjägerinnen und Stadtjäger handeln?
Die Grundlage ihres Handels ist im JWMG verankert. Die Jagd im befriedeten Bezirk darf nur ausgeübt werden, sofern präventive Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder soweit dies aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen erforderlich ist (§ 13a JWMG). Somit dient die Jagd, wie gesetzlich festgelegt, ausschließlich dem Lösen von Mensch-Wildtier-Konflikten, zur Gefahrenabwehr und zur Tierseuchenabwehr.
Auch erfüllen Stadtjägerinnen und Stadtjäger keine Aufgaben auf Grundlage des Naturschutzrechts oder der „Bekämpfung“ von invasiven Arten. Jede Form der Ausübung der Jagd, die nicht den Vorgaben des § 13a JWMG entspricht, ist keine befugte Jagdausübung.
Ist die Vergütung oder Bezahlung von Stadtjägereinsätzen normiert?
Nein; Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, keine Regelung zur Vergütung von Stadtjägerinnen und Stadtjäger zu erlassen. Vielmehr obliegt es den Gemeinden und den jeweiligen Stadtjägerinnen und Stadtjägern, das Aufgabenspektrum und ggf. die Form und Höhe der Vergütung miteinander zu vereinbaren.
Was sind die Unterschiede zwischen „landesweiter Anerkennung“ und „Einsetzung durch die Gemeinde“
Die Anerkennung von Stadtjägerinnen und Stadtjägern durch die unteren Jagdbehörden ist von deren Einsetzung durch die Gemeinden zu unterscheiden.
Die für die Ausstellung des Jagdscheins zuständige untere Jagdbehörde erkennt eine Person auf Antrag als Stadtjägerin oder Stadtjäger mit landesweiter, unbefristeter Geltung durch Ausstellen eines Ausweises an. Die Anerkennung als Stadtjägerin oder Stadtjäger berechtigt jedoch noch nicht zur Wahrnehmung von Aufgaben oder zur Jagdausübung im befriedeten Bezirk.
Nur wer durch die jeweilige Gemeinde eingesetzt ist, darf dort als Stadtjägerin oder Stadtjäger tätig sein und die Jagd in befriedeten Bezirken ausüben. Hierfür bedarf es auf Grund der Sicherheitsrelevanz der Tätigkeit der konkreten Einsetzung durch die jeweilige Gemeinde.
§ 13a JWMG; § 19 DVO JWMG
Für welche Flächen kann ein/e Stadtjäger/in eingesetzt werden?
Stadtjäger können in befriedeten Bezirken (also Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäuden, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen, Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein für den ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmtes Wohngebäude angrenzen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind,
sowie Friedhöfen) eingesetzt werden.
Möglich ist auch eine Einsetzung auf Flächen, die von der unteren Jagdbehörde zu befriedeten Bezirken erklärt wurden (öffentliche Anlagen und Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Zugänge absperrbar sind, Grundflächen im Gebiet eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, öffentliche Parke und Grünflächen, Bestattungswälder, Wildparke, Wildfarmen, Tiergärten und Tierparke, bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht).
§ 13a JWMG, mit Verweis auf § 13 Absatz 2 JWMG und § 13 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 JWMG.
Welche Schritte sind erforderlich, dass ein Stadtjäger/in in einem privaten Grundstück tätig werden darf?
Mit der Einsetzung durch die Gemeinde darf der Stadtjäger unmittelbar auf öffentlichen, kommunalen Flächen handeln. Diese Flächen sind von der Gemeinde im Zuge der Einsetzung festzulegen.
Bei einer Jagdausübung auf privaten Grundstücken (darunter fallen alle Grundstücke, die nicht öffentlich kommunale Flächen sind, also z.B. Hausgrundstücke, Schrebergärten, Gelände von Unternehmen) ist zusätzlich stets die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich.
Darf ein von der Gemeinde eingesetzter Stadtjäger/in auf einem privaten Grundstück sofort tätig werden?
Nein, er darf nur im Rahmen der Einsetzung und sodann mit Zustimmung der Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundflächen dort die Jagd ausüben.
§ 13a Absatz 2 JWMG.
Was passiert, wenn ein Stadtjäger in einer Gemeinde eingesetzt ist und der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter des Grundstücks nicht den Stadtjäger, sondern eine andere Person beauftragen möchte?
Die untere Jagdbehörde kann Eigentümerinnen, Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, oder den von ihnen Beauftragten (zum Beispiel einem Jäger) genehmigen, auf Wildtierarten des Nutzungs- oder Entwicklungsmanagements die Jagd auszuüben und sich diese anzueignen, wenn sie einen Jagdschein oder im Falle der Beschränkung auf die Fangjagd einen Sachkundenachweis besitzen.
§ 13 Absatz 4 JWMG
An wen kann ich mich bei Problemen mit Stadttauben wenden?
Stadtjägerinnen und Stadtjäger kümmern sich um Wildtiere, die dem Jagdrecht unterliegen. Stadttauben fallen nicht hierunter.
Bürger können sich an die Stadt oder Kommune wenden. Die Stadt/Kommune ist Ortspolizeibehörde und für die Gefahrenabwehr (Gesundheit, Beschädigung Denkmäler und Gebäude durch Kot etc.) zuständig
Ist der Einsatz von Kaninchenreusen beim Frettieren erlaubt?
Ja
Darf die Conibear-Falle zum Abfangen in der Lebendfangfalle verwendet werden?
Nein, Verbot von Totschlagfallen
Gilt die UVV auch für Stadtjägerinnen & Stadtjäger?
Ja
Können eingesetzte Stadtjäger auch im befriedeten Bezirk die erweiterte Jagdzeit auf Jungfüchse nutzen, wenn die Gemeinde/befriedete Bezirke Teil einer Hegegemeinschaft mit entsprechender Zielsetzung ist?
Nein; Stadtjäger haben ausschließlich die in § 13a JWMG und der DVO festgelegten Aufgaben. Jede Jagdausübung von Stadtjägern im befriedeten Bezirk, die nicht diesen Vorgaben entspricht, ist daher nicht zulässig und keine befugte Jagdausübung. Somit kann es zu keiner Bejagung von Jungfüchsen im befriedeten Bezirk kommen, da diese nicht durch § 13a JWMG gedeckt ist.
Wer darf die Fallenkontrolle von Lebendfangfallen übernehmen und wer darf Lebendfangfallen fängisch stellen?
Die tägliche Kontrolle darf auch durch eine andere sachkundige Person vorgenommen werden (§ 8 Abs. 7 Satz 2 DVO JWMG).
Die Begründung zur Verordnung nennt das Betrauen anderer Jagdscheininhaber ausdrücklich nur beispielhaft. Also darf der Fallenjäger auch eine andere Person, die keinen Jagdschein oder Fallensachkunde hat, mit der Kontrolle betrauen. Diese Person muss aber sachkundig sein. Damit ist nicht die Fallensachkunde im rechtlichen Sinne gemeint; vielmehr muss die Person eingewiesen werden und in der Lage sein, die Aufgabe sachgerecht zu erfüllen.
Das Betrauen einer anderen Person mit der Kontrolle entbindet den Fallenjäger aber nicht von seiner eigenen Verantwortlichkeit.
Entsprechend kann die betraute Person auch Fehlfänge (z.B. Katze oder kleiner Hund) freilassen.
Das Scharfstellen der Falle ist jedoch „Jagdausübung“. Die Falle scharfstellen darf also nur die Person, die zur Fallenjagd befugt ist.
Wer besitzt das Aneignungsrecht im befriedeten Bezirk?
Der Stadtjäger darf im Rahmen der Einsetzung die Jagd im befriedeten Bezirk ausüben. Auf privaten Grundstücken braucht er die Zustimmung der Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigten.
An den nach diesen Maßgaben erlegten oder gefangenen Wildtieren hat der Stadtjäger das Aneignungsrecht, auch wenn die Fläche zu einem Jagdbezirk gehört.
Ist jedoch kein Stadtjäger eingesetzt und wird die Jagd nicht vom Stadtjäger, sondern vom Grundstückseigentümer (oder einem von ihm Beauftragten) ausgeübt (Fall des § 13 Absatz 4 JWMG), dann hat das Aneignungsrecht der auf dieser Fläche Jagdausübungsberechtigte; gehört die Fläche zu keinem Jagdbezirk, hat der Grundstückseigentümer das Aneignungsrecht.
Wie soll die Benachrichtigung der Polizei vor Aufnahme der Jagdausübung mit Schusswaffe stattfinden?
Die Benachrichtigung des Polizeivollzugsdienstes nach erfolgt an das Führungs- und Lagezentrum des zuständigen Polizeipräsidiums vor und nach Aufnahme der jeweiligen Jagdausübung mit Schusswaffe. Die Benachrichtigung kann mündlich, fernmündlich oder elektronisch erfolgen. Liste der Führungs- und Lagezentren erhalten die Stadtjäger bei ihrer Einsetzung durch die Gemeinde
Der Notruf 110 darf hierfür nicht gewählt werden.
§ 13a Absatz 2 Satz 2 JWMG
Datenschutz
Wo stehen die Server?
Die Server befinden sich in Europa und unterliegen somit den europäischen Datenschutzrichtlinien.
Wer kann die Daten meines Jagdreviers einsehen?
Streckendaten dürfen nur die zum Revier zugeordneten Personen wie Jagdausübungsberechtigte (Pächter bzw. Eigenjagdbesitzer) und Jagderlaubnisinhaber (Begehungsschein) einsehen.
Die Behörden können nur aggregierte Daten der Streckenmeldung und die Streckenlisten sehen.
Bei Wildunfällen, Fallwild, Untersuchungen zu Wildkrankheiten und bedenklichen Merkmalen werden die entsprechenden Daten (auch Geokoordinaten) an die Behörden (UJBen, Polizei, Veterinäre) automatisch weitergeleitet.
Für die Öffentlichkeit werden im Wildtierportal nur aggregierte Daten veröffentlicht, sodass keine Rückschlüsse auf das jeweilige Jagdrevier oder personenbezogene Daten in die Öffentlichkeit gelangen. Ein Beispiel sind Karten mit Verbreitungsgebieten von Tieren oder Jagdstrecken, wie sie im Wildtierbericht zu sehen sind. Dies ist zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten der Nutzer und bei seltenen und sensiblen Tierarten zur Vermeidung von Störungen durch die Bevölkerung ebenso wichtig.
Was kann ein Nutzer aus einem benachbarten Jagdrevier von meinem Jagdrevier sehen?
Von Dritten können keine Daten in einem "fremden" Revier eingesehen werden.
Ab wann sind die Streckenlisten für die UJB sichtbar?
In aller Regel sieht die Jagdbehörde nach Jagdjahreswechsel und nach Abschluss der Streckenliste die einzelnen Streckenmeldungen. Nur in behördlich angeordneten Ausnahmefällen nach §35 Abs. 6 JWMG (Bekämpfung von Tierseuchen, Abschussplanung) sowie §36 JWMG (Steuerung des Wildtierbestandes im Einzelfall) und §62 JWMG (Sachliche Zuständigkeit; behördliche Durchführung des Jagdrechts) ist eine Einsicht der Jagdbehörde vor Abschluss der Streckenliste im Wildtierportal möglich.
In welchen Fällen erhalten die Tiergesundheitsbehörden eine Meldung?
Aufgrund von tiergesundheitsrechtlichen Bestimmungen erhalten die Tiergesundheitsbehörden bei „verendet aufgefundenen“ Stücken eine Meldung. Bei Tierseuchenverdacht ist mit einem Rückruf zu rechnen.
Revierverwaltung
Wie kann ich mein Jagdrevier finden und die Administration übernehmen?
Gehen Sie in den Internen Bereich und wählen Sie in der Revierverwaltung Ihr Jagdrevier aus der Revierliste aus (Menüpunkt "Jagdrevier auswählen"). Nach den Jagdrevieren kann anhand des Reviernamens, der zuständigen Gemeinde oder der intern vergebenen landesweit einzigartigen Nummer (z.B. #9999) gesucht werden.
Haben Sie ihr Revier gefunden und ausgewählt, ist eine Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich, damit die Untere Jagdbehörde Ihre Zuweisung auch prüfen darf. Nach erfolgreicher Prüfung werden Sie dann bestätigt und bekommen eine Nachricht in Ihr Postfach.
Was bedeutet die Übernahme der Revieradministration?
Der Revieradmin ist eine Person, die sich um die Mitgliederverwaltung eines oder auch mehrerer Jagdreviere kümmert. In der Jagdgemeinschaft können durch die Person, die die Adminschaft innehat, Einladungen an Mitjäger und Mitjägerinnen versandt und die Aufnahmeanträge angenommen, oder, im Falle eines unberechtigten Antrags, abgelehnt werden. Jedes Revier hat nur eine Administration.
Darüber hinaus ist die Revieradministration den weiteren Mitpachtenden in Bezug auf die Verantwortung für die Streckenliste gleichgestellt.
Diese Person taucht auch als Verantwortlicher des Jagdrevieres bei den Veterinärbehörden auf.
Wie übertrage ich die Revieradministration an Dritte?
Es muss nicht zwingend eine Jagdausübungsberechtige Person (also Jagdpachtende oder Eigenjagdbesitzende mit Jagdschein) sein, die die Administration eines Reviers wahrnimmt, sondern kann auch eine von ihm beauftragte Person sein, die aber von der unteren Jagdbehörde aus Gründen des Datenschutzes sowie als Ansprechpartner für das entsprechende Jagdrevier freigeschalten werden muss. Für diesen Fall hat die Untere Jagdbehörde ein Formular vorliegen. Bitte senden Sie es ausgefüllt an Ihre Kreis-UJB.
Hier finden Sie das Formular für Jagdpachtende, hier für Eigenjagdbesitzende. Bitte beachten Sie, dass bei Pächtergemeinschaften alle Pachtenden mit dem Übertrag einverstanden sein müssen.
Was ist der Grund, dass ich mein Revier sehen, aber mir nicht zuordnen kann?
Wenn Sie Ihr Jagdrevier in der Liste sehen, aber dieses nicht zuordnen können, ist das Jagdrevier bereits einem anderen Revieradmin, der ebenso als Jäger in diesem Jagdrevier tätig ist, zugeordnet worden. Dies ist erkennbar am Zusatz "Revier ist bereits in Verwendung".
Möchten Sie einem Revier hingegen beitreten, können Sie dies in der Revierverwaltung unter dem Menüpunkt "Jagdrevier beitreten" tun. Suchen Sie dort nach Ihrem Revier, geben Ihre Rolle an und klicken auf "beitreten". Beim Revieradmin taucht in der Jagdgemeinschaft der Antrag zur Bestätigung auf.
Sind Sie der Ansicht, dass die Zuordnung zu einer anderen Person nicht korrekt ist, wenden Sie sich bitte an die zuständige Untere Jagdbehörde.
Was mache ich, wenn mein Jagdrevier nicht im Wildtierportal zu finden ist?
Prüfen Sie zunächst, ob andere Schreibweisen, z.B. römische Zahlen, zum Erfolg führen. Alternativ kann auch nach der Gemeinde gesucht werden.
Werden Sie dennoch nicht fündig, geben Sie bitte bei Ihrer zuständigen Unteren Jagdbehörde Bescheid. Diese kann ggf. auf einen anderen Namen hinweisen, der möglicherweise von den vor Ort bekannten "Trivialnamen" abweichen kann.
Was ist der Unterschied zwischen Jagdbezirk und Jagdrevier?
Grundsätzlich sind diese beiden Begriffe im JWMG beschrieben.
Der Jagdbezirk wird auf Basis von Besitzverhältnissen gebildet und wird flurstücksscharf abgegrenzt. Jagdbezirke werden im Jagdkataster abgebildet. Funktionen zum Jagdkataster werden in einem weiteren Projektschritt des Wildtierportals entwickelt und werden in einer Folgeversion zur Verfügung stehen.
Das Jagdrevier ist sozusagen die wirtschaftliche Einheit und muss nicht flurstücksscharf abgegrenzt sein. Oft werden natürliche Grenzen, welche gut sichtbar sind, als Jagdreviergrenzen angenommen. Diese Begrenzungen finden sich oft in Pachtverträgen wieder. Die Außengrenzen der Jagdreviere und die entsprechenden Kontaktdaten werden auch an andere Behörden (Veterinäre, Polizei) übermittelt.
Was ist ein Jagdbogen?
Der Begriff Jagdbogen ist nicht im JWMG definiert! Er wird umgangssprachlich für mehrere jagdliche Flächentypen verwendet. Spricht man vom Jagdbogen, muss geklärt werden, was der jeweils Andere damit meint. Rechtlich eindeutig sind die Begrifflichkeiten Jagdrevier und Jagdbezirk.
Um Missverständnissen aus dem Weg zu gehen, sollte künftig der Begriff des Jagdbogens nicht mehr verwendet werden.
Was ist ein Pirschbezirk?
Ein Pirschbezirk ist ein Teil eines Jagdrevieres, in dem Mitglieder eines Jagdrevieres zur Jagd gehen. Beispielsweise teilen vier Jagdausübungsberechtigte einer Pächtergemeinschaft ihr Revier noch mal geographisch untereinander auf.
Die Pirschbezirke bilden wir derzeit nicht im WTP ab, sie befinden sich aber bereits in einer Entwicklungsstudie und werden mit einer Folgeversion umgesetzt.
Für die Streckenliste gilt, dass für das Gesamtrevier eine gemeinsame Liste abzugeben ist.
Was gilt für die Revierverwaltung und Streckenlistenabgabe in verpachteten Eigenjagdrevieren?
Für verpachtete Eigenjagden können besondere Regelungen zur Revierverwaltung und Streckenlistenabgabe im Jagdpachtvertrag festgelegt sein. Hier bieten wir Ihnen Informationen zum Standardfall und wie bei abweichenden Regelungen zu verfahren ist.
Es gilt grundsätzlich für Eigenjagden § 17 JWMG: „(1) Die Wahrnehmung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Die pachtende Person ist jagdausübungsberechtigte Person. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein.“ Der Standardfall ist daher nach §17 folgender: Ist nichts anderes vereinbart, wird durch die Pacht das Jagdausübungsrecht (einschließlich den „Annex“-Rechten, die das Jagdausübungsrecht bedingen), verpachtet. Einschränkungen müssen vertraglich geregelt werden. Abweichende Regelungen sind in den Grenzen des § 17 möglich. Allerdings sind nach Auffassung des MLR die Fallkonstellationen sehr begrenzt, wonach dem Eigenjagdbesitzer bzgl. dem Wildtierportal Rechte vorbehalten bleiben könnten.
Mit Übergabe des Jagdrechts an einen Pächter wird auch die Pflicht zur Streckenlistenabgabe übergeben, es sei denn, dies ist im Pachtvertrag anders geregelt. In einem solchen Falle ist der Jagdpächter von seiner Pflicht entbunden, auch die Korrektheit der Streckenliste ist gegenüber der unteren Jagdbehörde dann durch den Eigenjagdbesitzer zu gewährleisten.
Im Wildtierportal ist es nicht möglich, Revierverwaltung und Streckenliste getrennt voneinander zu führen. Ohne Einverständnis des Jagdausübungsberechtigten (des Pächters) durch Erklärung oder Pachtvertrag kann der Eigenjagdbesitzer eines verpachteten Jagdbezirks nicht Rechte des Pächters für sich beanspruchen. Dazu wäre es erforderlich, das Revier in Eigenregie ggf. mittels Jagderlaubnissen an Dritte zu bewirtschaften. Dies hat wiederum zur Folge, dass weitergehende Fragen zum Wildschadensersatz, zur Wildbretvermarktung etc. ebenfalls anders gehandhabt werden müssen.
Ich kann meine Hegegemeinschaft nicht finden. Was soll ich tun?
Die Hegegemeinschaften werden von der Unteren Jagdbehörde an das Wildtierportal gemeldet. Fehlt Ihre Hegegemeinschaft, wenden Sie sich bitte an die zuständige UJB, die die Eintragung veranlasst.
Die Auswahl einer Hegegemeinschaft ist im Wildtierportal nicht verpflichtend. Die Auswahlliste der Hegegemeinschaften befindet sich in der Aufbauphase und wird zu einem späteren Zeitpunkt überarbeitet.
Was ist die HiT-Nummer und woher kommt diese?
Die HiT-Nummer (Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tiere) ist eine europaweit einzigartige Nummer zur Identifikation von landwirtschaftlichen tierverarbeitenden Betrieben. Diese Nummer soll zukünftig automatisch an die Reviere geschrieben werden, um den Austausch zwischen Jägerschaft und Veterinärverwaltung zu verbessern.
Weitere Informationen zum Hintergrund finden Sie z.B. hier.
Wer sieht was bei der Jagdgemeinschaft? Und wer hat welche Leserechte in der Jagdgemeinschaft?
Grundsätzlich gilt, dass alle Jagdausübungsberechtigten die Streckenlisten von ihrem Revier einsehen dürfen. Jagderlaubnisinhabende können nur ihre eigenen Streckenmeldungen sehen. Der Revieradmin kann ebenfalls alle Streckendaten sehen. Im Übrigen sind ggf. vertragliche Regelungen zwischen den Mitgliedern der Jagdgesellschaft zu beachten.
In der Jagdgemeinschaft haben Admin und JAB ebenfalls ähnliche Rechte:
- alle Mitglieder des Reviers werden angezeigt
- Informationen zu revierbezogenen InfraWild-Anträgen (BW-Nummer, Antragsteller, Antragsdatum) werden nur Personen mit dem Recht "InfraWild-Manager" angezeigt, der vollständige Antrag nur der Person, die ihn gestellt hat
- JAB können JEI freischalten
Jagderlaubnisinhabende sehen nur den Admin und die JAB, nicht andere JEI. Eine Funktion zur optionalen Sichtbarkeit wird zukünftig bereitgestellt.
Die Untere Jagdbehörde sieht nur den Admin und die JAB, und keine JEI.
Streckenmeldung
Seit wann gilt die DVO für die Erfüllung von Meldepflichten und die Flächenverwaltung im Wildtierportal?
Zum 1. Juli 2021 ist die neue Durchführungsverordnung zum Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (DVO JWMG) in Kraft getreten. Darin wird unter anderem bestimmt, dass die Erfüllung von Meldepflichten und die Flächenverwaltung spätestens innerhalb von 12 Monaten ausschließlich über das Wildtierportal erfolgen muss, nachdem die jeweilige Funktion im Wildtierportal verfügbar ist. Der Zeitpunkt, ab dem die einjährige Übergangsfrist gilt, bezieht sich darauf, ab wann die jeweilige technische Funktion landesweit verfügbar ist.
Die Frist startete zum 31.03.2022. Damit ist die Nutzung des Wildtierportals zur Streckenlistenabgabe in digitaler Form seit dem 31.03.2023 verpflichtend. Dies bedeutet, dass die Jagdstrecke 2022/2023 die erste Streckenliste ist, die digital im Wildtierportal abzugeben ist.
Wie lege ich eine Streckenmeldung an?
Zum Anlegen einer Streckenmeldung haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Im Reviermanagement können Sie Ihre Meldungen koordinatengetreu verorten und mit zusätzlichen Informationen wie z.B. Gewicht oder Abzügen detailliert erfassen. Voraussetzung für die koordinatengenaue Erfassung ist eine hinterlegte Revierkarte. Hier finden Sie auch weitere Auswertemöglichkeiten zu Ihrer Strecke, z.B. die räumliche und zeitliche Verteilung.
- In der App „Wildtier BW“, die im iOS- und dem Android-Appstore zur Verfügung steht, stehen die gleichen detaillierten Angaben zur Streckenerfassung zur Verfügung. Die App funktioniert ebenfalls nur mit einer hinterlegten Revierkarte.
- Steht Ihnen keine Revierkarte zur Verfügung oder möchten Sie nur die Gesamtanzahl je Tierart, Geschlecht und Altersklasse eingeben, können Sie die Schnellerfassung in der Revierverwaltung verwenden. Hier entfällt die Pflichtangabe von Koordinaten bei Fallwild und Unfallwild, Details sind den Meldungen aber kaum hinzuzufügen. Bitte beachten Sie, dass die Meldungen der Schnellerfassung an das Reviermanagement übertragen werden müssen!
Unabhängig vom Erfassungsweg lassen sich alle Meldungen nochmals im Reviermanagement ändern und löschen, wenn bei der Eingabe Fehler unterlaufen sind.
Aus der Tabelle "Meine Strecken" lassen sich Streckendetails als Excel-Tabelle herunterladen.
Wo kann ich die mit der APP erfassten und versendeten Jagdstrecken einsehen?
Die mittels der WildtierBW-APP erfassten Streckendaten können im Wildtierportal (Reviermanagement) eingesehen werden. Sie haben die Möglichkeit die Daten in tabellarischer oder geographischer Form einzusehen und auszuwerten.
Daneben bietet die WildtierBW-APP ebenso Möglichkeiten für eine einfache Auswertung der Jagdstrecken (auch kartografisch).
Wie lange können Streckendaten noch geändert werden?
In der WildtierBW-APP können Sie Streckendaten solange bearbeiten, wie sie noch nicht an das Wildtierportal übermittelt wurden.
Im Wildtierportal können Streckendatendaten so lange bearbeitet werden, wie die jeweilige Streckenliste noch nicht abgeschlossen wurde. In der Regel ist das innerhalb eines kompletten Jagdjahres möglich.
In Ausnahmefällen können einzelne Streckenlisten durch die untere Jagdbehörde entsperrt werden (z.B. Nachmeldung von Fall- und Unfallwild).
Warum sehe ich meine Streckendaten, die ich mit der APP erfasst habe, nicht im Wildtierportal?
Wenn Sie Streckendaten in der "WildtierBW"-APP erfassen, geschieht das vorerst nur lokal auf Ihrem Gerät. Sind alle Pflichtangaben der Streckenmeldung erfasst, müssen Sie diese noch an das Wildtierportal übermitteln. Erst nach der erfolgreichen Übermittlung stehen die Streckendaten für weitere Aktionen im Wildtierportal zur Verfügung.
Nach der Übermittlung können diese Daten in der "Wildtier BW"-APP nicht mehr verändert werden. Dort erscheinen die Jagdstrecken dann nur noch zur Ansicht. Wenn Sie Daten korrigieren müssen, können Sie dies im Wildtierportal (Reviermanagement) vornehmen.
Ist der Pflicht zur Meldung von Rotwildabschüssen durch die Streckenmeldung im WTP Rechnung getragen?
Ja, die Streckenmeldungen von Rotwild werden der UJB zur Verfügung gestellt.
In welchen Fällen ist der Erleger ein Pflichtfeld?
Der Erleger ist in keinen Fällen ein Pflichtfeld. Bei Fall- und Unfallwild sind Angaben zum Melder (Finder) allerdings sinnvoll, um eine eventuelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen bzw. zu vereinfachen, z.B. bei Fragen zum Unfallhergang oder zur Information über etwaige für den Menschen relevante Tierkrankheiten (Zoonosen).
App
Für welche Betriebssysteme wird die mobile Applikation (APP) angeboten?
Die "WildtierBW"-APP wird für Android und iOS Geräte angeboten.
Unter welchem Namen ist APP in den APP-Stores zu finden?
Suchen Sie nach dem APP-Namen "WildtierBW". Veröffentlicht wird diese vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR).
Was kostet die App?
Die "WildtierBW"-APP wird kostenlos angeboten.
Gibt es spezielle Voraussetzungen zur Nutzung der "WildtierBW"-APP?
Sie benötigen ein Android- oder Apple-Smartphone (oder auch Tablet).
Für die Nutzung benötigen Sie ebenfalls einen Account im Wildtierportal, sowie ein oder mehrere zugewiesene Jagdreviere.
Was muss ich tun, wenn bei erfassten Streckenmeldungen der Button "Übermitteln" fehlt?
In diesem Fall wurde die App ohne Anmeldung mit einem Benutzerkonto des Wildtierportals zur Streckenerfassung verwendet. Die Meldungen lassen sich nach Anmeldung an einem Benutzerkonto in den "Einstellungen" der App den Revieren zuordnen, für die Sie freigeschaltet sind:
- Stellen Sie sicher, dass Sie in der App angemeldet sind und keinen Fehler beim Start der App erhalten, der etwas besagt wie "Token nicht gültig". In diesem Fall melden Sie sich einmal ab und wieder an. Am oberen Bildschirmrand ist in einem grünen Balken das alphabetisch erste Revier angezeigt, das Ihnen zugewiesen ist. Wenn Sie dieses antippen, bekommen Sie alle weiteren Reviere angezeigt und können ein anderes auswählen.
- Dann gehen Sie in der "Übersicht aller Strecken" bei den Meldungen, bei denen der "Übermitteln"-Button fehlt, auf das Stift-Symbol.
- Sie kommen wieder in die Streckenmeldung. Am oberen Bildschirmrand sind auch hier nun Ihre Reviere im grünen Balken dargestellt. Tippen Sie darauf und wählen das Revier aus, auf das die Streckenmeldung gehört.
- Sie bekommen eine Meldung "Warnung - Wollen Sie diese Streckenmeldung wirklich einem anderen Revier zuordnen?", die Sie mit Tippen auf "Ändern" bestätigen können.
- Wenn Sie nun die Streckenmeldung mit Tippen auf "Speichern" abspeichern, ist die zuvor fehlende Revierzuordnung gegeben und die Schaltfläche "Übermitteln" taucht an der Meldung im Bereich "Übersicht aller Strecken" auf. Sie können die Streckenmeldung nun übertragen.
Verfahren Sie wie oben beschrieben mit allen Meldungen, bei denen der Button fehlt.
Karten
Wie aktuell sind die Luftbilder?
Luftbilder der Sommerbefliegung sind maximal 3 Jahre alt. Das Befliegungsdatum werden wir Ihnen künftig als eigenes Thema mit anzeigen.
Die Luftbilder der Winterbefliegung können älter als 3 Jahre sein. Wir werden auch hier versuchen die jeweilige Aktualität der entsprechenden Gebiete anzuzeigen.
Kann ich auch Karten drucken?
Sie können sich auch Karten innerhalb des Wildtierportals zusammenstellen und diese dann als PDF-Datei speichern oder direkt drucken.
An wen wende ich mich, wenn meine Reviergrenzen falsch eingezeichnet sind?
Die Karten wurden im Portal von der UJB für die Erstellung der Reviergrenzen bereitgestellt. Zukünftig werden die Revierkarten auf Grundlage der im WTP abgebildeten Jagdbezirke erstellt. Flächenzupacht soll zukünftig von Verpächter und Jagdpächter im WTP abgebildet werden können.
Funktionalität
Was ist der Unterschied zwischen der mobilen Applikation (APP), dem Portal und der Cadenza-Webanwendung?
Mobile Applikation (APP): Die "WildtierBW"-APP bietet die Möglichkeit eine Streckenerfassung gleich vor Ort vorzunehmen und diese Daten ans Wildtierportal zu senden.
Webanwendung Reviermanagement (Cadenza Web): Auch in der Webanwendung können Streckendaten erfasst und die Streckenlisten abgeschlossen werden. Zudem gibt es mehrer Möglichkeiten die Streckendaten auszuwerten. Die Flächenverwaltung und die Anzeige verschiedener Kartenthemen sind ebenso möglich.
Portal: Das Wildtierportal bietet Informationen rund um Wildtiere und Jagd in Baden-Württemberg, sowie Funktionen zur Benutzer- und Revierverwaltung. Es ist ebenso möglich vereinfachte Streckenmeldungen (Schnellerfassung) abzugeben und auf weitere interne Funktionen (z.B. InfraWild) zuzugreifen.
Welche Browser werden vom Wildtierportal unterstützt?
Es werden alle gängigen Browser unterstützt. Bitte stellen Sie bitte sicher, dass es sich um die aktuellste Version handelt.
Benutzerverwaltung
Kann es mehr als einen Revieradmin geben?
Es kann stets nur einen Revieradmin pro Revier geben. Dieser wird einmalig von der unteren Jagdbehörde für das jeweilige Revier bestätigt und hat danach die Möglichkeit, weitere Personen in verschiedenen Funktionen zu seinem Revier einzuladen oder eingehende Mitgliedschaftsanträge zu prüfen, zu bestätigen oder abzulehnen.
Wie ordne ich weitere Jäger meinem Revier zu?
Sie können als Revieradmin in der Jagdgemeinschaft rechts oben Einladungen versenden. Dazu müssen Sie nur die Mailadressen der jeweiligen Personen eingeben. Voraussetzung, um mit der Mail etwas anfangen zu können, ist, dass die Person im Portal registriert und eingeloggt ist. Der Link in der Einladung springt dann sofort auf das Revier, es ist nur noch anzugeben, in welcher Rolle (Pächter/Besitzer oder Jagderlaubnisinhaber) dem Revier beigetreten werden soll.
Alternativ können Ihre Mitpächter und mithelfenden Jäger, nach erfolgter Registrierung im Portal, in der Revierverwaltung auf „Jagdrevier beitreten“ klicken, dort nach dem Reviernamen suchen und ebenfalls die Rolle auswählen, in der sie dem Revier beitreten möchten.
In beiden Fällen müssen Sie als Admin in der Jagdgemeinschaft noch zustimmen.
Kann man mehrere Personen mit unterschiedlichen Funktionen einem Revier zuordnen?
Ein Revier kann mit mehreren Personen bewirtschaftet bzw. bejagt werden. Zudem kann jede Person entsprechende Funktionen oder Rollen erhalten. Gehen Sie zur Pflege solcher Informationen in den internen Bereich des Wildtierportals und wählen Sie in der Revierverwaltung die Funktion Jagdgemeinschaft aus. Dort können Sie weitere Personen einladen und entsprechende Funktionen vergeben.
Grundsätzlich unterscheiden sich die Funktionen zwischen den Jagdausübungsberechtigten (JAB) und den Jagderlaubnisinhabern (JEI).
Zu jeder Person können noch Kontaktgründe hinterlegt werden. Dies ist zum Beispiel wichtig bei Wildunfällen, damit die Polizei auch den richtigen Ansprechpartner finden kann.
Personen, die in der Funktion "Jagdausübungsberechtigte/r (JAB)" in einem Revier eingetragen sind, haben ebenfalls die Möglichkeit, mithelfende Jäger, Begehungsscheininhaberinnen etc. (JEI) freizuschalten. Darüber hinaus hat auch die Rolle JAB vollen Zugriff auf Revierkarte, Streckenmeldungen und die Streckenliste, ist also dem Revieradmin nahezu gleichgestellt.
Zur verteilten Bearbeitung von InfraWild-Förderanträgen kann jeder weiteren Person nach dem Revieradmin durch diesen das Recht "InfraWild-Manager" in der Jagdgemeinschaft zugewiesen werden.
Jagderlaubnisinhabende können die Schnellerfassung nutzen, sehen aber im Reviermanagement nur ihre eigenen Streckenmeldungen und dürfen die Streckenliste nicht abschließen.
Wie kann die Administration eines Reviers übertragen werden?
Der Übertrag der Revieradministration ist jederzeit möglich. Dazu müssen beide beteiligten Personen bereits Reviermitglieder sein. Im oberen rechten Eck befindet sich der Button "Zurücktreten". Hier kann die neue Administratorin oder der neue Administrator benannt sowie die "neue" Rolle des Administrationsinhabenden festgelegt werden. So ist es möglich, weiter als jagdausübungsberechtigte oder erlaubnisscheininhabende Person im Revier zu bleiben, oder das Revier ganz zu verlassen.
Bitte beachten Sie, dass eine Änderung der Revieradminschaft nicht dazu führen darf, dass danach keine der unteren Jagdbehörde bekannte Person mehr im Revier aktiv ist. Würde ein solcher Fall enstehen, wäre die Änderung vonseiten des Pächters/der Pächterin der uJB mitzuteilen, z.B. mit diesem Formular.
Wie kann der Eigenjagdbesitzer Zugang zu den Wildtierportaldaten bekommen? Geht es nur über den Jagdpächter, der sich evtl. als Administrator gemeldet hat?
Ein Eigenjagdbesitzer, der keinen Jagdschein hat, muss die Jagd nicht verpflichtend verpachten. Er kann die Jagd auch durch beauftragte Jägerinnen und Jäger ausüben lassen. In verpachteten Eigenjagdrevieren ist eine Einverständniserklärung des Pächters einzuholen.
Entwicklung
Wer entwickelt das Wildtierportal?
Das Wildtierportal ist ein Projekt des Landes Baden-Württembergs. Auftraggeber ist das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR). Die Durchführung wird in einer Partnerschaft von verschiedenen Stellen vollzogen. Beteiligt ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung in Baden-Württemberg (LGL), der Landesjagdverband Baden-Württemberg (LJV), die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) und die Wildforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg (WFS).