Jagdrecht

Mit dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) hat Baden-Württemberg eine moderne und agile Jagdgesetzgebung geschaffen.

© Wildtierportal Baden-Württemberg

Das Jagdrecht in Baden-Württemberg

Das JWMG

Der Jagd und dem Wildtiermanagement kommen in Baden-Württemberg eine große Bedeutung zu. Das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) vom November 2014 nebst Durchführungsverordnung (DVO) regelt die Ziele der Jagd, bringt die gesellschaftlichen, ökologischen und ökonomischen Belange mit den heimischen Wildtierpopulationen in Einklang und dient dem Tierschutz. Mit dem JWMG hat das Land von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, für das Jagdwesen ein eigenes Landesgesetz zu schaffen. 

 

Ziele

Ein zentrales Element ist das Wildtiermanagement, wie die in § 2 JWMG formulierten Ziele deutlich machen. Neben Jagd und Hege ist das Wildtiermanagement eines der drei wichtigsten Bestandteile des Jagdrechts in Baden-Württemberg. Instrumente zum Umgang mit den Wildtieren und deren Lebensgrundlagen werden durch das Wildtiermanagement etabliert und gestärkt. Das Wildtiermanagement umfasst Tätigkeitsbereiche und Maßnahmen, die im Einklang mit den Zielen des Gesetzes das Vorkommen, das Verhalten und die Populationsentwicklung von Wildtieren beeinflussen oder Erkenntnisse hierüber oder zum Umgang mit Wildtieren bringen. Grundlagen des Wildtiermanagements sind die Wildtierforschung und das Wildtiermonitoring, das Erstellen und Umsetzen von Fachkonzepten und Fachplänen sowie Information und Beratung zum Umgang mit Wildtieren (§ 5 Abs. 2 JWMG).

Mit dem JWMG hat Baden-Württemberg das Jagdrecht umfassend und abschließend geregelt (sogenanntes „Vollgesetz“). Das Bundesjagdgesetz findet in Baden-Württemberg nur in den in § 1 JWMG genannten Fällen Anwendung, u. a. im Recht der Jagdscheine. Unberührt und damit weiter anwendbar bleiben nach § 71 JWMG jedoch das Lebensmittelrecht, das Tiergesundheitsrecht, das Tierschutzrecht, naturschutzrechtliche Vorschriften über europarechtlich geschützte, nicht bejagbare Arten sowie alle Bereiche außerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Landes.

 

Jägerinnen und Jäger 

Die Jägerinnen und Jäger leisten in der öffentlichen Aufgabe des Wildtiermonitorings einen wichtigen Beitrag; sie haben eine besondere Verantwortung. Die Instrumentarien des Wildtiermanagements sind wissensbasiert und werden wissenschaftlich begleitet. Das ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, die Ziele nachhaltig zu verwirklichen. Mit dem JWMG wurde ein artenspezifisches Regelungssystem geschaffen, das sich an wissenschaftlichen, wildbiologischen Erkenntnissen ausrichtet.

 

Wildtiere und Managementstufen

Die dem JWMG unterstellten Tierarten werden drei Managementstufen zugeordnet, dem Nutzung-, Entwicklungs- oder Schutzmanagement (§ 7 JWMG). Entscheidend für die Zuordnung zu den Managementstufen ist, ob die Bestände der Wildtierarten in ausreichender Größe, Vitalität und Stabilität vorkommen und ob geeignete Lebensräumen in Baden-Württemberg vorhanden sind. Alle drei Jahre wird die Zuordnung zu den Managementstufen im Rahmen des Wildtierberichtes überprüft und gegebenfalls verändert. Das JWMG ist somit ein flexibles Jagdgesetz.

Detailinformationen zu den Managementstufen - § 7 JWMG

Managementstufen

Nutzungsmanagement

Die Bestände dieser Wildtierarten müssen in für sie geeigneten Lebensräumen eine für die nachhaltige jagdliche Nutzung ausreichende Größe, Vitalität und Stabilität aufweisen. Weiterhin ist eine Verwertung dieser Wildtierarten üblich. Beispiele sind das Reh, der Rotfuchs oder die Stockente. Ferner finden sich hier Wildtierarten, die sich gemäß den Managementzielen nicht ausbreiten sollen oder durch Jagd reguliert werden können, um andere Rechtsgüter oder bestimmte Tierarten zu schützen. Beispiele hierfür sind der Sikahirsch, das Wildschwein, das Wildkaninchen und alle invasiven gebietsfremden Arten wie Waschbär, Nilgans und Nutria.

Entwicklungsmanagement

Hierzu zählen Wildtierarten, die nicht in allen für sie geeigneten Lebensräumen in einer Bestandsgröße, Vitalität oder Stabilität vorkommen, die eine nachhaltige jagdliche Nutzung ermöglichen. Ebenso gehören zu dieser Stufe Arten, die allgemein und stark zurückgehen oder in ihrer Bestandssituation Unklarheiten aufweisen, die eine Bestandsgefährdung nicht ausschließen. Außerdem finden sich hier Wildtierarten, die einer besonderen Hege oder Wildtiermanagementmaßnahmen wie eines Wildtiermonitorings oder Lebensraumentwicklung bedürfen. Beispiele sind der Feldhase, der Baummarder, die Waldschnepfe oder die Krickente.

Schutzmanagement

Zu dieser Stufe gehören Wildtierarten, die in ihren Beständen gefährdet sind oder die aufgrund ihrer natürlichen Lebensweise nur in geringen Beständen vorkommen. Ferner die Wildtierarten, die nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützt sind, wie beispielsweise die Wildkatze, der Luchs, der Habicht oder der Wanderfalke. Weiterhin gehören ins Schutzmanagement diejenigen Arten, die nach den Vorschriften der Vogelschutz-Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung in Deutschland nicht bejagt werden dürfen sowie die Tierarten aus Anhang IV der FFH-Richtlinie. Die Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechts sowie die jagdausübungsberechtigten Personen ergreifen Hegemaßnahmen, unterstützen das Wildtiermonitoring und helfen dabei, Fachkonzepte zu erstellen und umzusetzen. So tragen sie dazu bei, die angeführten Wildtierarten zu schützen und zu erhalten.

Verordnungen

NEUE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - DVO JWMG 2023

Die neue Durchführungsverordnung zum Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (DVO JWMG) tritt zum 18. November 2023 in Kraft. Ein Kernpunkt der neuen Regelungen bildet u. a. die Anpassung der Jagdzeiten bei einigen Wildtierarten sowie die Einführung einer Jagdzeit für die Rostgans.

REGELUNG ZU CORONA & JAGD

Aktuelle Hinweise zur Jagd  © Christof Janko

Aktuelle Hinweise zur Jagd © Christof Janko

Die folgenden Ausführungen geben den Rechtsstand der CoronaVO in der ab 19. April 2021 gültigen Fassung in Bezug auf die Jagd, das Wildtiermanagement sowie die jagdliche Ausbildung wieder. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die geltenden rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wie bisher laufend an aktuelle Entwicklungen angepasst und daher ggf. kurzfristig geändert werden.

Rotwild

Nach der Verordnung über die Bildung von Rotwildgebieten von 1958 wurden in Baden-Württemberg fünf Rotwildgebiete etabliert (Rotwildverordnung). Auf Grundlage dieser Verordnung werden in der Rotwildrichtlinie die allgemeinen Ziele für Hege und Abschuss festgelegt. Außerhalb der Rotwildgebiete ist während der Jagdzeit jegliches dort auftretende Rotwild mit Ausnahme von Kronenhirschen zu erlegen.

Kormoran

Die Verordnung der Landesregierung zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane (KorVO) vom 20. Juli 2010 gestattet, Kormorane in Ausnahmefällen zu töten. Die Tötung ist nicht zulässig, wenn weniger schädliche Maßnahmen dauerhaft geeignet sind, die natürlich vorkommende Tierwelt zu schützen (vgl. § 1 KorVO). Die Kormoranverordnung vom 20. Juli 2010 ermöglicht zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden für die Zeit vom 16. August bis 15. März außerhalb von Vogelschutzgebieten, Naturschutzgebieten und einigen weiteren Gebieten, Kormorane durch Abschuss zu töten. Die höhere Naturschutzbehörde kann den Abschuss an bestimmten Gewässern sowie örtlich und zeitlich beschränken oder verbieten. Die Anzahl erlegter Kormorane ist über die jagdliche Streckenliste mit Angabe des Gewässers oder der Gewässerstrecke und des Erlegungsdatums zu erfassen. Die Daten aus der jagdlichen Streckenliste sind der Fischereiforschungsstelle (FFS) zur Berichterstellung zur Verfügung zu stellen.