Bewegungsjagden auf Schwarzwild
© Christof Janko
Ab 01.04.2024
Fördermaßnahmen bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild
Für jedes Jagdjahr ist eine neue Registrierung erforderlich. Diese erfolgt auf dem Wildtierportal Baden-Württemberg.
Nur wer sich vor Beginn der Jagden registriert hat, kann diese Einsätze zu Beginn des folgenden Jagdjahres abrechnen.
Hier können Sie weitere Informationen zur Registrierung und Abrechnung abrufen.
Sie können sich für die unten genannten Maßnahmen registrieren lassen:
Jagdhunde und Hundeführer:
Hundeführer – Einsatz von Stöber-/ Nachsuchehunden bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild
Anerkannter Nachsuchenführer - Nachsuchen bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild
Wieviel – Euro
Honorierung je Einsatztag | Bedingung | Einsatzdauer | |
---|---|---|---|
Stöberhund Nachsuchehund | 25 € 25 € | max. 4 Hunde - | min. 1,5 Std./Tag min. 1 Nachsuche/Tag |
Stöberhundeführer | 10 € | mittreibend | min. 1,5 Std./Tag |
Nachsuchenhund (anerkanntes Nachsuchegespann) | 35 € | max. 1 Hund | min. 1 Nachsuche/Tag |
Nachsuchenführer | 10 € | aktiv | min. 1 Nachsuche/Tag |
Wichtige Hinweise
Das Land stellt dieses Zuwendungsverfahren ausschließlich digital zur Verfügung. Beträge unter 100 Euro können im Rahmen dieses Zuwendungsverfahrens nicht ausbezahlt werden. Das Verfahren endet mit der Feststellung des Auszahlungsbetrags.
Einsätze vor der Registrierung sind nicht förderfähig. Es können nur Einsätze im Land Baden-Württemberg gefördert werden! Mindestdauer der Einsätze bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild müssen für Stöberhunde je Tag mindestens 1,5 Std. ohne Unterbrechung betragen. Bei den Bewegungsjagden darf es über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus keine Freigabebeschränkungen auf Schwarzwild geben. Keine bejagbaren Flächen sind bspw. befriedete Bezirke und andere Flächen, auf denen die Jagd ruht.
Die eingesetzten Stöberhunde müssen geeignet sein. Je Hundeführer sind bis zu 4 eigene Stöberhunde je Tag abrechenbar. Die eingesetzten Nachsuchenhunde müssen geeignet sein. Nachsucheneinsätze sind am Tag der Bewegungsjagd und zusätzlich für anerkannte Nachsuchegespanne ein Tag danach förderfähig, sofern diese drückjagdbedingt und notwendig sind und im Nachsuchebericht vermerkt werden. Die anerkannten Nachsuchegespanne müssen vom Landesjagdverband BW anerkannt sein.
Jagdhundeeinsätze jeglicher Art im eigenen Revier können nicht abgerechnet werden!
Bitte beachten Sie bei der Antragstellung folgendes:
Die Zuwendungen werden als De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.
Subventionsbetrug
Alle Tatsachen von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der beantragten Förderung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug).
Nach § 264 StGB macht sich strafbar, wer über subventionserhebliche Tatsachen falsche oder unvollständige Angaben macht oder Angaben hierüber unterlässt.