Bewegungsjagden auf Schwarzwild

© Christof Janko

Ab 01.04.2024

Fördermaßnahmen bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild

Für jedes Jagdjahr ist eine neue Registrierung erforderlich. Diese erfolgt auf dem Wildtierportal Baden-Württemberg.
Nur wer sich vor Beginn der Jagden registriert hat, kann diese Einsätze zu Beginn des folgenden Jagdjahres abrechnen.

Hier können Sie weitere Informationen zur Registrierung und Abrechnung abrufen.

 

Sie können sich für die unten genannten Maßnahmen registrieren lassen:


Jagdhunde und Hundeführer:

Hundeführer – Einsatz von Stöber-/ Nachsuchehunden bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild
 

Wieviel – Euro

   Honorierung je Einsatztag   Bedingung  Einsatzdauer
 Stöberhund
 Nachsuchehund  
 25 €
 25 €
 max. 4 Hunde
 -
 min. 1,5 Std./Tag
 min. 1   Nachsuche/Tag
 Stöberhundeführer (auch Nachsucheführer)  10 €  mittreibend (bzw. Nachsucheführer)  min. 1,5 Std./Tag


Wichtige Hinweise

Das Land stellt dieses Zuwendungsverfahren ausschließlich digital zur Verfügung. Beträge unter 100 Euro können im Rahmen dieses Zuwendungsverfahrens nicht ausbezahlt werden. Das Verfahren endet mit der Feststellung des Auszahlungsbetrags.
Einsätze vor der Registrierung sind nicht förderfähig. Es können nur Einsätze im Land Baden-Württemberg gefördert werden! Mindestdauer der Einsätze bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild müssen für Stöberhunde und mittreibendem Hundeführer je Tag mindestens 1,5 Std. ohne Unterbrechung betragen. Bei den Bewegungsjagden darf es über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus keine Freigabebeschränkungen auf Schwarzwild geben. 

Die eingesetzten Stöberhunde müssen geeignet sein. Je Hundeführer sind bis zu 4 eigene Stöberhunde je Tag abrechenbar. Die eingesetzten Nachsuchenhunde müssen geeignet sein. Nachsucheneinsätze sind nur am Tag der Bewegungsjagd förderfähig, sofern diese drückjagdbedingt und notwendig sind.

Jagdhundeeinsätze jeglicher Art im eigenen Revier können nicht abgerechnet werden!

Bitte beachten Sie bei der Antragstellung Folgendes:
Die Zuwendungen werden als De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.

 

Subventionsbetrug

Alle Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der beantragten Förderung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug).

Nach § 264 StGB macht sich strafbar, wer über subventionserhebliche Tatsachen falsche oder unvollständige Angaben macht oder Angaben hierüber unterlässt.

 

HIER WERDEN DIE HÄUFIGSTEN FRAGEN BEANTWORTET