ASP ZAUNINFORMATION
Der Zaun markiert die Absperrung zur infizierten Zone, bzw. Sperrzone II. Der Elektrozaun hat das Ziel, die Seuchenausbreitung zu verhindern und zu verlangsamen, indem die Wildschweine in ihrer Bewegung eingeschränkt werden. Diese Maßnahme wird in Kombination mit Anlockfütterungen und Ruhe im Kerngebiet verwendet, um die Wildschweine lokal zu binden.
Das Gebiet zur Grenze der sogenannten infizierten Zone, bzw. Sperrzone II wird mit E-Zaun im ASP Fall abgegrenzt
Informationen zum ASP Schutzzaun
Sie befinden sich gerade vor einem Elektrozaun, der als Maßnahme zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) eingesetzt wird. Das Ziel der Zäunung ist es, Wildschweine am Verlassen der von ASP betroffen Fläche zu hindern und so die Ausbreitung der Seuche zu verlangsamen und diese lokal zu halten.
Der E-Zaun ist an der Grenze der sogenannten infizierten Zone, bzw. Sperrzone II und an weiteren wichtigen Stellen zur Abgrenzung aufgestellt. Das Gebiet umfasst dabei die Fläche mit den nachgewiesenen ASP positiven Fällen beim Wildschwein. Im Gebiet werden noch weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Seuche eingesetzt. Zur Standortbindung werden zusätzlich Anlockfütterungen angeboten. Um größtmögliche Ruhe im Gebiet zu erreichen gilt darüber hinaus ein Betretungsverbot und Jagdruhe. Aktuell geltende Regelungen können sie der Allgemeinverfügung des Stadt- oder Landkreises entnehmen.
Die Seuche ist für den Menschen ungefährlich und betrifft ausschließlich Haus- und Wildschweine.
Sie können mithelfen, dass der Zaun eine wirksame Maßnahme ist und bleibt, indem Sie:
- Immer die Tore schließen
- Defekte Zaunabschnitte der zuständigen Stadtverwaltung oder dem Landratsamt melden (z.B. Beschädigungen, Astbruch, etc.).
- Sonstige Auffälligkeiten, die die Funktionalität des Zaunes beeinträchtigen, an die zuständige Stadtverwaltung oder Landratsamt melden:
- Stadt Mannheim, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, veterinaerdienst@mannheim.de
- Rhein-Neckar-Kreis, zaunASP@Rhein-neckar-kreis.de
Aktuell geltende Regelungen können sie der Allgemeinverfügung des Stadt- oder Landkreises entnehmen: